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Corona Regeln

Corona: Aktuelle Landesregelungen
Auf dieser Seite informieren wir Sie über die aktuellen Regelungen in Schleswig-Holstein. Sie
legen Kontaktbeschränkungen, allgemeine Hygieneregeln und Vorschriften für besondere
Schutzmaßnahmen fest.

 

Ansprechpartner
Rechtsauskunft
Ulf Grünke (Abteilungsleiter)
Ines von Jagow
Nikoline Lafrenz
Telefon: 0451 1506-195
E-Mail: rechtsauskunft(at)hwk-luebeck.de

Landesregelungen vom 16. Dezember bis 10. Januar 2021
Bund und Länder haben sich auf einen Lockdown bis zum 10. Januar 2021 verständigt, da die
Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens bundesweit deutlich langsamer vorankommt als
erwartet. Ab Mittwoch, den 16. Dezember, werden weite Teile des öffentlichen Lebens
eingeschränkt.
Kosmetiker (Fußpflege)
Kosmetikdienstleistungen (am gesamten Körper) dürfen grundsätzlich nicht ausgeübt
werden (betrifft insbesondere Nagel- und Kosmetikstudios). Eine Ausnahme gibt es im
Bereich der Fußpflege. Hier ist zu differenzieren:
• Kosmetiker, die auch Podologen sind, dürfen Fußpflege im Rahmen der Podologie
durchführen.
• Kosmetiker, die keine Podologen sind, dürfen Kunden behandeln, die auf die Pflege
medizinisch angewiesen sind weil sie aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit die Tätigkeiten
nicht selbst durchführen können (zum Beispiel bei mangelnder Mobilität der
Betroffenen wegen körperlicher Einschränkungen im Alter, bei Krankheit oder
aufgrund einer Behinderung).
• Rein dekorative/kosmetische Fußpflege darf hingegen nicht angeboten werden.
Maskenpflicht (§ 2a der Verordnung)
Es muss auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen des Berufs- und
Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie grundsätzlich am Arbeitsplatz in geschlossenen
Räumen eine Mund-Masen-Bedeckung getragen werden.

Kontaktverbot:
NEU seit 16. Dezember: Das Kontaktverbot wird ausgeweitet: Ansammlungen im
öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen privaten Zweck im
privaten Raum sind nur noch mit Personen aus höchstens zwei Hausständen zulässig;
dabei ist eine Obergrenze von maximal fünf Personen einzuhalten. Bei dieser
Obergrenze sind Kinder bis zum 14. Geburtstag nicht mitzuzählen; auch sie müssen aber
einem der beiden Hausstände angehören. Soweit nur ein Hausstand betroffen ist, gibt es
keine Obergrenze.